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REITs aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive – mehr
Gemeinwohl, weniger Einzelinteressen
Der nachfolgende Artikel wurde dem Gutachten "Kapitalanlage in
Immobilien – Vermögensbildung, allgemeine Risikovorsorge,
Altersvorsorge" entnommen, das von der Kommission "Altersvorsorge
und Immobilien" des Deutschen Verbandes vorgelegt wurde. Die
inhaltliche Begleitung des Gutachtens lag bei Prof. Dr. Johann
Eekhoff, Vizepräsident des Deutschen Verbandes, und Oliver Arentz,
beide Institut für Wohnungsrecht und Wohnungswirtschaft der Universität
Köln. Dr.
Peter Lammerskitten hatte den Vorsitz.
Lange Zeit sah es so aus, als sei
die Einführung eines deutschen REIT bloße Formsache. Es herrschte ein
breiter Konsens in der Immobilienwirtschaft und in den Finanzkreisen
über die Vorteilhaftigkeit eines an internationalen Vorbildern
orientierten deutschen REIT, der einfach und transparent sein, den
deutschen Immobilienmarkt beleben und die Handelbarkeit von Immobilien
verbessern sollte. Dann wurden jedoch Probleme – insbesondere
steuerlicher Art - bei der Umsetzung offenbar und es begann ein Streit
um Detailfragen. Nachdem sich jetzt für die steuerlichen Fragen
vertretbare Lösungen abzeichnen, sollte der Gesetzgeber den Schritt
wagen, REITs für alle Immobilien in Deutschland zuzulassen und damit den
Unternehmen und Kapitalanlegern eine Option zu bieten, die es in
mehreren Ländern bereits gibt. Der Beitrag verdeutlicht, wie vorteilhaft
REITs für den deutschen Immobilienmarkt und die Volkswirtschaft
insgesamt wären.
Überschaubarkeit der Immobilienmärkte durch
Einführung von REITs
Mit einem Gesamtanlagevolumen von über sieben Billionen Euro ist der
deutsche Immobilienmarkt ein Schwergewicht in Europa. Dennoch mangelt es
an Transparenz, internationalem Wettbewerb und Handelbarkeit der
Immobilien bzw. der Anteile an Immobilien. Höherwertige Nutzungen werden
vielfach nicht erkannt oder lassen sich nur schwer realisieren. Dadurch
verbleiben Immobilien zu lange in ineffizienten Verwendungen gebunden.
Im Folgenden soll gezeigt werden, wie vorhandene Effizienzpotentiale
durch einen deutschen REIT mobilisiert werden können und welche
Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Wegen der Standortgebundenheit und der Langlebigkeit muss für eine
Investition in Immobilien eine besonders solide Informationsbasis
geschaffen werden. Die Einschätzung des Wertes einer Immobilie erfordert
eine tragfähige Prognose künftiger Erträge über einen langen Zeitraum.
Solche Schätzungen beanspruchen nicht nur finanzielle Mittel, sondern
auch Methodenkenntnisse und Erfahrung im Immobiliensektor. REITs sind
auf Immobilien spezialisiert und können das Erfahrungswissen von
Experten nutzen, die sich ständig mit dem Immobilienmarkt beschäftigen.
Für die Kapitalanleger haben sie den Vorteil, dass sie den
Informationsaufwand deutlich reduzieren, da vielfältige Informationen
und Einschätzungen in den Börsenkurs einfließen, wobei die
Marktteilnehmer mit ihren Kauf- und Verkaufsentscheidungen nachdrücklich
unterstreichen, dass sie bereit sind, mit eigenem Geld die
entsprechenden Risiken einzugehen. Dabei bewerten die Markteilnehmer
nicht nur einzelne Objekte, sondern auch die Zusammensetzung des
Portfolios und die dahinter stehende Managementstrategie. Hierin liegt
ein großer Vorteil gegenüber offenen Immobilienfonds.
REITs sind – wie alle Kapitalgesellschaften – verpflichtet, nach den
neuen Bestimmungen der International Financial Reporting Standards (IFRS)
zu bilanzieren. Dabei wird einer Empfehlung der European Public Real
Estate Association (EPRA) folgend i. d. R. davon ausgegangen, dass der
REIT den Immobilienbestand jederzeit zum Fair Value bilanziert, wie es
nach den International Accounting Standards (IAS 40 ohne Wahlrecht)
vorgesehen ist. Damit wird der zukunftsorientierte Charakter der IFRS
betont und die Anleger erhalten wichtige Informationen für zukünftige
Investitionsentscheidungen, was im Hinblick auf eine möglichst hohe
Transparenz zu begrüßen ist.
Erfahrungen mit Immobilien-AGs zeigen jedoch, dass ergänzende
Publizitätsvorschriften sinnvoll sind, die immobilienwirtschaftlichen
Besonderheiten Rechnung tragen. Denkbar wäre beispielsweise die
Verpflichtung, die aggregierten Verkehrswerte und Mieteinnahmen nach
Regionen und Objektarten zu differenzieren. Allerdings sind hier nur
Mindestinformationsstandards vorzugeben. Das effiziente Maß der
Informationsbereitstellung wird sich im Wettbewerb um Kapital ergeben.
So veröffentlichen einige Immobilien-AGs die genannten Daten bereits auf
freiwilliger Basis.
Weiterhin trägt das auf immobilienwirtschaftliche Aktivitäten
beschränkte Geschäftsfeld des REIT zur Markttransparenz bei. Für den
Anleger sinken hierdurch die Such- und Überwachungskosten, da der
Tätigkeitsbereich des Unternehmens unmittelbar durch den REIT-Status
vorgeben ist. Die teilweise hohen Abschläge, die der Kapitalmarkt vom
Net-Asset-Value von Immobilien-AGs vornimmt, könnten ein Indiz dafür
sein, dass die Kapitalmärkte das Fehlen klarer Konturen als Nachteil
empfinden.
Klare Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
Nach dem Grundprinzip der REIT-Besteuerung – Vollausschüttung der
Gewinne und ausschließliche Besteuerung beim Anleger – wird es den
Anteilseignern überlassen, frei von steuerlichen Anreizen zu
entscheiden, ob sie dem Unternehmen die Gewinne wieder zur Verfügung
stellen. Das Halbeinkünfteverfahren wird nicht angewandt, weil der
ausgeschüttete Gewinn nicht mit Steuern vorbelastet ist.
Steuersystematisch sind mehrere Aspekte hervorzuheben: Erstens ist das
Verfahren einfach und transparent. Zweitens werden die Anleger
entsprechend ihrer individuellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung
allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen, was der Grundidee der
Einkommensteuer entspricht. Drittens wird die gegenwärtige Bevorzugung
einbehaltener Gewinne beseitigt. Dadurch wird sichergestellt, dass die (Re-)Investitionsentscheidung
der Anleger allein aufgrund der Renditeaussichten der jeweiligen
Unternehmen und nicht aufgrund von steuerlichen Anreizen getroffen wird.
Zurzeit verhindert die steuerliche Mehrbelastung ausgeschütteter Gewinne
eine effiziente Kapitalallokation. Insoweit kann das für REITs geltende
Steuerkonzept wichtige Impulse für künftige Verbesserung der
Steuersystematik geben.
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Abb.1: Vergleich der Steuerbelastung im
Halbeinkünfteverfahren und bei der geplanten REIT-Besteuerung in
Abhängigkeit vom persönlichen Grundsteuersatz
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In der Diskussion wird die Verlagerung der Besteuerung auf die
Anlegerebene manchmal als Steuerprivileg oder Steuervorteil dargestellt.
Das ist nicht zutreffend. Mit der REIT-Besteuerung werden vielmehr die –
im Prinzip nicht gewollten – Verzerrungen des Halbeinkünfteverfahrens
vermieden und konsequent nach der individuellen Leistungsfähigkeit
besteuert. Wie in Abbildung 1 gezeigt, bedeutet die REIT-Besteuerung bei
einem persönlichen Einkommensteuersatz von weniger als 40 Prozent einen
Vorteil gegenüber dem Halbeinkünfteverfahren. Gemessen an ihrer
ökonomischen Leistungsfähigkeit zahlen diese Bürger im
Halbeinkünfteverfahren zu viel Steuern. Von der REIT-Besteuerung
ungünstiger behandelt würden Bürger mit einem persönlichen
Einkommensteuersatz von über 40 Prozent, die im Halbeinkünfteverfahren –
wiederum gemessen an ihrer ökonomischen Leistungsfähigkeit – zu niedrig
belastet werden. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 40 Prozent
ist die Belastung in beiden Verfahren identisch. Mit dem
Halbeinkünfteverfahren wird die Steuerprogression teilweise unterlaufen,
weil die auf jeden Fall zu zahlende Körperschaftsteuer pauschal mit 25
Prozent erhoben wird, also nicht vom persönlichen Einkommen abhängt. Nur
die Steuer auf die Hälfte des ausgeschütteten Betrags ist
einkommensabhängig.
Spezialisierung und Arbeitsteilung werden erleichtert
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Abb.2: Betriebliche Immobilien im Eigentum der Nutzer
(Quelle: eigene Darstellung der Verfasser nach HSH Nordbank, 2005,
Der German Real Estate Investment Trust (REIT) und der deutsche
Immobilienmarkt)
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In Deutschland ist die Quote der betrieblich genutzten Immobilien, die
sich im unmittelbaren Eigentum der Nutzer befinden, mit 73 Prozent mehr
als doppelt so hoch wie im europäischen Durchschnitt (vgl. Abbildung 2).
Nicht-Immobilienunternehmen könnten ihr verfügbares Kapital durch eine
Auslagerung der Immobilien im Kerngeschäft konzentrieren. Aufgrund der
Spezialisierungsvorteile des REIT in der Bewirtschaftung von Immobilien
kann außerdem davon ausgegangen werden, dass mit den Immobilien höhere
Renditen erzielt werden. Insgesamt wirkt die Arbeitsteilung
wohlfahrtssteigernd. Diese Überlegung ist nicht neu und nicht zwingend
an die Einführung eines REIT gebunden. Auch der bestehende Rechtsrahmen
bietet die Möglichkeit, Immobilien beispielsweise in eine AG oder eine
andere Kapitalgesellschaft auszugliedern. Daher ist zu fragen, ob der
REIT besondere Vorteile bietet oder ob nicht vielmehr andere
institutionelle Faktoren eine sinnvolle Arbeitsteilung verhindern.
Handelbarkeit von Immobilien verbessern
Der Hauptgrund für die relativ zurückhaltende Nutzung der bestehenden
Möglichkeiten, die Bewirtschaftung von Immobilien auszugliedern, ist die
hohe Steuerbelastung von Immobilienveräußerungen. Neben der
Grunderwerbsteuer auf den vollen Verkaufspreis fallen noch
Körperschafts- und Gewerbesteuer auf die stillen Reserven, also auf die
Differenz aus Verkaufspreis und Buchwert, an. Die Besteuerung stiller
Reserven entspricht einer vorgezogenen Besteuerung zukünftiger Gewinne
und kann in dem Umfang vermieden werden, in dem stille Reserven auf
andere Immobilien übertragen werden können. Die
Übertragungsmöglichkeiten im Rahmen des § 6 b EStG sind jedoch begrenzt.
Probleme ergeben sich insbesondere, wenn große Immobilienbestände
veräußert werden, beispielsweise bei einem Rückzug aus dem
Immobiliengeschäft. Um keinen finanziellen Nachteil durch einen Verkauf
zu erleiden, wird der potentielle Veräußerer einen entsprechend höheren
Preis fordern oder die Immobilien aus steuerlichen Gründen weiterhin
selbst bewirtschaften.
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Abb.3: Auswirkungen von Transaktionsteuern auf den
geforderten Verkaufspreis (Quelle: eigene Berechnungen der
Verfasser; Annahmen: 30 Jahre Restnutzungsdauer, Kapitalmarktzins
4%)
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Dieser Zusammenhang ist in Abbildung 3 dargestellt. Ohne steuerliche
Belastung des Verkaufs fordert der Veräußerer einen Betrag in Höhe des
Barwerts der erwarteten zukünftigen Erträge aus dem Objekt, im Beispiel
100.000 Euro (grüne Linie). Aktuell beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5
Prozent, und aufgedeckte stille Reserven werden regelmäßig mit ca. 40
Prozent Steuern (Summe aus Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und
Solidaritätszuschlag) belastet. Die blaue Linie gibt an, welchen Preis
der Veräußerer erzielen muss, um unter den genannten Bedingungen durch
den Verkauf keinen Verlust zu erleiden. Die Fläche zwischen der blauen
und grünen Kurve beschreibt Situationen in denen eine höherwertige
Nutzung des Objekts wegen der steuerlichen Belastung der Transaktion
unterbleibt. In diesem Bereich ist die Zahlungsbereitschaft des
potentiellen Erwerbers zwar höher als der Barwert der erwarteten Erträge
des jetzigen Nutzers. Jedoch reicht sie nicht aus, den potentiellen
Veräußerer auch für die fälligen Steuerzahlungen zu kompensieren. Das
Problem wird in dem Maße gemildert, in dem stille Reserven auf andere
Objekte übertragen werden können. Die Grunderwerbsteuer bleibt aber auf
jeden Fall bestehen.
Die Grunderwerbsteuer stellt eine reine Transaktionssteuer dar, die
weder als eine Gegenleistung für erbrachte staatliche Leistungen
verstanden werden kann noch an der Leistungsfähigkeit des Veräußerers
anknüpft. Daher wäre eine Abschaffung oder zumindest eine deutliche
Senkung der Grundwerbsteuer für alle Immobilienverkäufe wünschenswert.
Eine ordnungspolitische Rechtfertigung für diese Steuer gibt es nicht.
Schwieriger zu beurteilen ist die Besteuerung der stillen Reserven.
Entscheidend ist die Entstehung der stillen Reserven. Resultiert die
Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert aus zu hohen
Abschreibungen in der Vergangenheit, kann die Besteuerung als
systemkonforme Korrektur angesehen werden. Ein Großteil der stillen
Reserven entsteht jedoch aus anderen Gründen. So ergeben sich schon bei
moderaten Inflationsraten erhebliche Scheingewinne aufgrund der langen
Haltedauer von Immobilien. Schon bei einer Inflationsrate von zwei
Prozent steigt der Nominalwert einer Immobilie, deren realer Wert durch
Re-Investitionen auf dem gleichen Niveau gehalten wird, in 20 Jahren um
50 Prozent, in 35 Jahren um 100 Prozent. Bei dem nicht
abschreibungsfähigen Bodenanteil tritt die Nominalwertsteigerung
aufgrund von Inflation auf jeden Fall ein. Insgesamt wird die Höhe der
stillen Reserven bei deutschen Unternehmen auf rund 80 Mrd. Euro
geschätzt. (Vgl. M.M. Warburg, 2005, Einführung von REITs in
Deutschland.)
Für viele Unternehmen dürfte die Einbringung von Immobilien in einen
REIT wenig attraktiv sein, wenn die dabei aufgedeckten stillen Reserven
mit 40 Prozent versteuert werden müssen. Daher wird in den meisten
Vorschlägen zur Einführung eines deutschen REIT gefordert, stille
Reserven, die bei der Einbringung von Immobilien in einen REIT
aufgedeckt werden, zumindest in den ersten fünf Jahren nach der
Einführung des REIT lediglich mit dem halben Steuersatz zu belasten.
Kritiker dieses Vorschlages sehen darin ein Privileg für REITs und
lehnen eine Ermäßigung der Steuern auf offen gelegte stille Reserven ab.
Die Befürworter berufen sich auf das pragmatische Argument, dass es ohne
Steuerermäßigung nicht zu der angestrebten Umschichtung der Immobilien
in REITs und damit auch nicht zu höheren Steuereinnahmen für den Fiskus
käme.
Steuersystematisch ist es nicht sinnvoll, neue Verzerrungen zugunsten
der REITs einzuführen. Vielmehr gilt es eine grundsätzliche Lösung zu
finden, die die Übertragung von Immobilienvermögen vereinfacht. Eine
elegante Lösung wäre die Buchwertverknüpfung, also die Fortführung des
Buchwerts vor der Veräußerung durch den Erwerber. Da in diesem Fall die
Abschreibungsbasis durch den Verkaufsvorgang nicht verändert wird, ist
eine Abschreibung des Objekts über 100 Prozent hinaus ausgeschlossen.
Für den Fiskus bedeutet dies keinen Verlust an Steuereinnahmen im
Vergleich zu dem Fall, in dem nicht verkauft wird. Die Höhe der
Steuereinnahmen und die zeitliche Verteilung bleiben grundsätzlich
unverändert. Dem Verzicht auf eine Besteuerung der stillen Reserven bei
einer Veräußerung stehen Mehreinnahmen bei der Besteuerung der laufenden
Erträge des Erwerbers gegenüber, weil dieser nicht vom Kaufpreis,
sondern nur vom alten Buchwert abschreiben kann. Die Steuereinnahmen
fließen im Wesentlichen so weiter, als hätte kein Eigentumswechsel
stattgefunden. Ein dauerhafter Vorteil im Falle des Verkaufs bleibt dem
Fiskus: Da der Erwerber in aller Regel höhere Erträge mit den Immobilien
erzielt als der Verkäufer, ist mit steigenden Steuereinnahmen zu
rechnen.
Ein ermäßigter Steuersatz auf die offen gelegten stillen Reserven lässt
sich wie folgt rechtfertigen: Ohne Verkauf würden die stillen Reserven
erst besteuert, wenn sie künftig zu höheren Erträgen führen. Der Grund
liegt darin, dass der steuerliche Wert der Immobilie geringer ist als
der tatsächliche Wert, so dass nur noch relativ geringe Abschreibungen
anfallen. Im Falle des Verkaufs kann der Erwerber nach geltendem Recht
wieder vom tatsächlichen Wert – vom Kaufpreis – abschreiben. Er zahlt
künftig weniger Steuern als der bisherige Eigentümer. Dafür muss aber
der bisherige Eigentümer die stillen Reserven grundsätzlich sofort
versteuern, d. h. er zahlt sofort und der Käufer zahlt in den
Folgejahren entsprechend weniger Steuern. Die Steuern werden früher
fällig, früher als die Erträge anfallen. Sie müssen vorfinanziert
werden. Diese Vorfinanzierung kostet den Verkäufer Geld. Er gibt dem
Staat quasi einen zinslosen Kredit. Soll er nicht stärker belastet
werden als in dem Fall, in dem er die Immobilie behält, muss der Staat
ihm einen Steuernachlass einräumen.
Die Lösung, bei Veräußerung einen reduzierten Steuersatz auf offen
gelegte stille Reserven anzuwenden, ist weniger elegant als die
Buchwertfortschreibung, weil eine pauschale Annahme über die
verbleibende Nutzungsdauer der Immobilie zugrunde gelegt werden muss.
Die negativen Effekte einer vollen Besteuerung werden zwar deutlich
gemildert aber eben nicht beseitigt. Unverständlich ist, warum der
reduzierte Steuersatz nur für die ersten fünf Jahre nach Einführung des
REIT gelten soll. Nach Ablauf dieser Frist wären die gleichen Probleme,
die gegenwärtig Immobilientransaktionen verhindern, weiter zu
beobachten. Anzustreben ist eine dauerhafte Lösung, die sowohl für die
Veräußerung an einen REIT als auch für alle anderen
Immobilientransaktionen gilt.
Wohnungen gehören zum Geschäftsfeld der REITs
Die durch REITs zu erwartende bessere wirtschaftliche Nutzung der
Immobilien betrifft sowohl Gewerbe- als auch Wohnimmobilien. Daher
sollten deutsche REITs wie die bereits bestehenden internationalen REITs
auch in Wohnungen investieren und diese verwalten dürfen. Allein schon
wegen des Drucks auf die Verwaltungskosten würden die Wohnungsnutzer
davon profitieren. Aber auch aus rein pragmatischen Gründen wäre eine
Trennung nicht sinnvoll, denn in vielen Gebäuden gibt es eine gemischte
Gewerbe- und Wohnnutzung. Diese ist in Innenstädten sogar dringend
erwünscht.
Befürchtungen hinsichtlich des Mieterschutzes sind unbegründet. Ein
Wohnungs-REIT kann nur dann nachhaltige Erträge erwirtschaften, wenn
seine Kunden, die Mieter, bereit sind, die geforderte Miete für die
gebotenen Leistungen zu zahlen. Daher ist davon auszugehen, dass die
beschriebenen Kosteneinsparungen zu großen Teilen an die Mieter
weitergegeben werden, um im Wettbewerb bestehen zu können – sei es in
der Form günstiger (Warm-)Mieten, sei es durch zusätzliche Leistungen.
Diese Chance wird den Mietern genommen, wenn Wohnungen vom
Geschäftsbereich der REITs ausgeschlossen werden.
Anteile an REITs bieten Risikodiversifikation und Handelbarkeit
REITs bieten insbesondere den privaten Anlegern den Vorteil, sich an
einem Immobilienportfolio beteiligen zu können, ohne das gesamte
Vermögen in ein Objekt investieren zu müssen. Das Risiko wird zum einen
durch die große Anzahl an Objekten im Besitz des REIT verringert und zum
anderen können Risiken durch eine Mischung von Wohn- und
Gewerbeimmobilien sowie durch eine internationale Streuung begrenzt
werden. Die Anteile können außerdem jederzeit zum Marktwert verkauft
werden, ohne dass Grunderwerbsteuer oder Notarkosten anfallen. Aber auch
für institutionelle Anleger bieten REITs diese Vorteile der
Diversifikation und der Kostenersparnis.
Fazit
REITs können den deutschen Immobilienmarkt beleben und die Effizienz der
Bewirtschaftung von Immobilien verbessern. Gerade im Wettbewerb um
internationales Kapital sind sie ein wichtiger Standortfaktor. Für
Unternehmen mit erheblichen Immobilienbeständen bieten sie eine
Möglichkeit, dieses Kapital für den eigentlichen Unternehmenszweck zu
mobilisieren. Mit einem REIT ist die Verwaltung von Immobilien, z. T.
auch die Entwicklung von Projekten, und die Vorleistung von anderen
Betrieben und Dienstleistern verbunden. Die Politik ist aufgefordert die
Chance zu nutzen, die Unternehmensform REIT in Deutschland
voranzubringen. Letztlich wird der Erfolg des REIT davon abhängen, ob es
gelingt, das ursprüngliche Ziel – eine transparente und einfache
Anlageform zu schaffen – zu verwirklichen. In einigen Details wird es
ein Experiment bleiben. Aber gerade mit Blick auf das komplizierte und
zum Teil inkonsistente Steuerrecht kann das REIT-Modell den Anstoß zu
grundsätzlichen Reformen geben.
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vollständige Gutachten kann über den DV bezogen werden.
Außerdem ist dieser Beitrag erschienen in
Immobilien-Banking 2006 - Professionelles Immobilien-Banking,
Fakten und Daten, herausgegeben vom Verband deutscher
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