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Zur Umsetzung des EUREK in der Französischen Raumordnung

25. und 26.06.2001 - Jahrestagung des Deutschen Verbandes für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. in Berlin

Prof. Dr. Gérard Marcou
Universität Paris 1 Panthéon-Sorbonne, Direktor des Instituts GRALE

Die Raumordnungspolitik hat sich in Frankreich in den fünfziger Jahren zuerst als Regionalpolitik entwickelt. Ihr Ziel war es, die regionalen Disparitäten zu überwinden, indem die Staatsgewalt durch ihre Investitionspolitik in Infrastrukturen und durch ihren Einfluss über die Lokalisierung der Betriebe (viele waren damals verstaatlicht) die Ausstattung und das wirtschaftliche Potential rückständiger Regionen verstärken konnte. Die Raumordnungspolitik wurde bald mit der wirtschaftlichen Entwicklungsplanung verbunden, wobei die lokalen Gebietskörperschaften nur eine geringe Rolle spielten. Eine Raumplanung im Sinne raumordnerischer Maßnahmen existierte nur auf lokaler Ebene und in der Region Paris, wo die Konzentration der Bevölkerung und der Tätigkeiten es erforderte.
 
Die europäische Integration hatte zuerst keinen Einfluss auf die Raumordnungspolitik, die ihren institutionellen Rahmen in den sechziger Jahren bekam: die DATAR und die Regionsprefekten, mit ihren Generalsekretären für regionale Geschäfte, sind 1963 und 1964 entstanden.
 
In den achtziger Jahren hat sich die Raumordnungspolitik allmählich, aber tiefgreifend, verändert. Mit der Reform der Dezentralisierung hat die Raumordnungspolitik aufgehört, eine rein staatliche Politik und eine Sache der Exekutivgewalt zu sein. Die Regionen, als selbständige Gebietskörperschaften, sind auch Träger der Raumordnungspolitik geworden. Kommunen und Départements (Bezirke) haben breitere Einflussmöglichkeiten in diesem Bereich gewonnen. Damit ist es notwendig geworden, die Raumordnung viel stärker durch Gesetze zu regeln, um die jeweiligen Kompetenzen miteinander zu koppeln. Ab Ende der achtziger Jahre haben der Übergang zum Einheitsmarkt und die Entwicklung der EG-Regionalpolitik weitere Anpassungen erfordert. Sie fanden allerdings erst in den neunziger Jahren ihren gesetzlichen Niederschlag.
 
Mit einem weiteren europäischen Integrationsprozess und dem Abbau aller wirtschaftlichen Grenzen sind viele traditionelle Instrumente der nationalen Raumordnungspolitik entweder nutzlos geworden, oder sie verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; zum Teil wurden sie von der EG-Regionalpolitik übernommen. In den Händen der Mitgliedsstaaten bzw. ihrer Gebietskörperschaften bleiben als Schlüsselinstrumente die Infrastrukturentwicklung, die Raumplanung, mit den damit verbundenen Planungsmaßnahmen, und die Förderung der von den lokalen Akteuren getragenen Gebietsentwicklungsstrategien, einschließlich gemeinschaftsrechtkonformer Beihilfen. Das hat dazu geführt, dass einerseits die Notwendigkeit einer nationalen Raumordnungspolitik per Gesetz bestätigt wurde, und andererseits die Planungsinstrumente tief umgewandelt wurden, in dem Sinne, dass neue Raumentwicklungsplanungs- und Fachplanungsinstrumente gesetzlich geschaffen wurden.
 
Dabei ist hervorzuheben, dass diese Erneuerung der nationalen Raumordnungspolitik und seines rechtlichen Rahmens parallel zum Entwicklungsprozess des EUREK verlief. Damit ist es also nicht überraschend, dass die Europäisierung der französischen Raumordnungspolitik und das EUREK gemeinsam fortgeschritten sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Inhalt des EUREK ohne weiteres von allen Ministerien und allen Gebietskörperschaften übernommen wird, und ihre Planungstätigkeit beflügelt. Das EUREK wird in der französischen Regierung wesentlich von der DATAR getragen. Doch in dieser Hinsicht wurden die Autorität der DATAR und die raumordnungspolitischen Gebote nicht ohne Widersprüche und ohne Widerstände angenommen. Dadurch kann man vielleicht erklären, dass der heutige gesetzliche Rahmen der Raumordnungspolitik der Umsetzung des EUREK förderlich ist, während dieses sich mehr in den Leitsätzen als konkret in den Planungsinstrumenten widerspiegelt.
 
I. Der gesetzliche Rahmen der Raumordnungspolitik und die Umsetzungsmöglichkeiten des EUREK
 

Den gesetzlichen Rahmen der Raumordnungspolitik findet man im Gesetz vom 4. Februar 1995, das vom Gesetz vom 25. Juni 1999 stark verändert wurde (25 Artikel unter 88) . Zusätzlich spielen mehrere andere Gesetze in verschiedenen raumbezogenen Fachbereichen eine Rolle.
 
Die europäische Dimension der Raumordnung wird grundsätzlich von der nationalen Raumordnungspolitik getragen (1); sie soll auch in der Regionalplanung (2) und Fachplanung (3), insbesondere der Verkehrspolitik (4) berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die neuen Bestimmungen erleichtert (5), und die Kopplung der Entwicklungspolitik in den ultraperipherischen Regionen mit der europäischen Kohäsionspolitik verstärkt (6).
 
1. Die europäische Dimension der nationalen Raumordnungspolitik
 

Es besteht in Frankreich ein breiter Konsens über die Erfordernisse einer nationalen Raumordnungspolitik, gegenüber der EG und gegenüber den lokalen Körperschaften, die auch bestimmte wichtige Kompetenzen im Bereich der Raumordnung ausüben. Dieser Konsens reflektiert sich in Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 1995, wie es Ende 1994 von einer rechtsorientierten Mehrheit im Parlament verabschiedet wurde, und wie dieses 1999 von einer linksorientierten Mehrheit, in einer geringfügig geänderten Fassung bestätigt wurde: "Die nationale nachhaltige Entwicklungs- und Raumordnungspolitik trägt zur Einheit der Nation, zu den Solidaritäten zwischen den Bürgern und zur Integration der Bevölkerung bei" .
 
Zugleich wird diese nationale Politik auf den europäischen Raum zurückgeführt. Eine solche Beziehung ist allerdings nicht neu und wurde schon im Text von 1995 ausgedrückt: das damals vorgesehene nationale Raumordnungskonzept sowie die früheren Fachplanungen sollten schon die "europäischen Solidaritäten" berücksichtigen. Im Gesetz steht: "Im Rahmen eines zusammenhängenden und solidarischen europäischen Ganzen ermöglicht die nationale nachhaltige Entwicklungs- und Raumordnungspolitik eine ausgeglichene Entwicklung des ganzen nationalen Territoriums, die sozialen Fortschritt, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Umweltschutz verbindet". Diese Politik wird vom Staat bestimmt, aber vom Staat zusammen mit den lokalen Körperschaften, den Dezentralisierungsprinzipien entsprechend, ausgeführt. Sie soll am Aufbau der europäischen Union, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, teilnehmen (Art.1, Absatz 3). Im Zusammenhang dieses Artikels bezieht sich diese Referenz zum Subsidiaritätsprinzip zu den Beziehungen zwischen Mitgliedstaat und EG, und versteht sich nicht wie ein Kompetenzvorbehalt, sondern wie eine Anerkennung der eigenen Aufgaben der EG in diesem Bereich; auf der anderen Seite verpflichtet das Gesetz den Staat, die Berücksichtigung der strategischen Schwerpunkte der nationalen Raumordnungspolitik in der europäischen Kohäsionspolitik zu fördern (Art.1, Absatz 8).
 
Zuletzt wird der nationale Beirat für Raumordnung vom Gesetz aufgefordert, Gutachten und Empfehlungen zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungs- und Raumordnungspolitik von EG, Staat und lokalen Gebietskörperschaften (Art.3.II) zu erstellen.
 
2. Die Regionalplanung
 

Das Gesetz vom 25. Juni 1999 hat ein nationales Raumordnungskonzept als umfassendes Raumplanungsinstrument aufgegeben; es hat jedoch die regionalen Raumordnungskonzepte beibehalten und verstärkt (Art. 5, Änderung des Artikels 34 des Gesetzes vom 7. Januar 1983). Das neue regionale Raumordnungs- und Entwicklungskonzept wird das einheitliche Planungsinstrument auf regionaler Ebene. Es ersetzt den früheren regionalen Plan, der nur von einigen Regionen verabschiedet wurde, und integriert das frühere regionale Verkehrsplanungskonzept. Der Umsetzung des regionalen Raumordnungskonzepts liegt der Planvertrag zwischen Staat und Region zugrunde.
 
Das regionale Raumordnungskonzept ist kein verbindliches Planungsinstrument. Es ist jedoch ein langfristiges Dokument, durch das der Regionalrat raumordnerische und entwicklungsstrategische Maßgaben festlegen und dem Staat bzw. zuständigen lokalen Gebietskörperschaften die Ausarbeitung verbindlicher Planungsdokumente empfehlen kann.
 
Damit soll das regionale Raumordnungskonzept auch der Umsetzung der Kohäsionspolitik der EG zugrunde gelegt werden. Der entsprechende Gesetzestext lautet: "Die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsionspolitik der europäischen Union wird mit den Orientierungen des regionalen Raumordnungs- und Entwicklungskonzeptes koordiniert" (oben zitiertes Artikel 34, letzter Absatz). Die Partnerschaft zwischen Staat und Regionen im Rahmen der bei der EG-Kommission eingereichten Programmdokumente soll dadurch verstärkt werden. Dennoch bleibt die Führung in den Händen des Präfekten der Region, da die Ausarbeitung dieser Programmdokumente das regionale Raumordnungskonzept berücksichtigen muss.
 
Allerdings hat kein Regionalrat bisher ein solches Konzept verabschiedet, weil diese vereinbar mit den nationalen Fachplanungen sein müssen, und diese selbst noch nicht von der Regierung festgelegt wurden.
 
3. Die Fachplanung
 

Da es sich als unmöglich erwiesen hatte, ein nationales Raumordnungskonzept zu beschließen, entschied die Regierung die nationale Planung auf die eigenen staatlichen Kompetenzen zu konzentrieren. Darüber hinaus wurde im Hinblick auf die Thesen der nachhaltigen Entwicklung ein neues Herangehen zur Infrastrukturpolitik formuliert: es ginge nicht mehr um das Erreichen einer gleichen Infrastrukturausstattung nach bestimmten Standards für das ganze Territorium, sondern soweit wie möglich um die Befriedigung der nachgefragten Dienstleistungen, die von diesen Infrastrukturen getragen bzw. hergestellt werden.
 
Infolgedessen werden die früheren Fachplanungen durch neue ersetzt, die als "gemeinnützige Dienstleistungskonzepte" bezeichnet wurden. Diese unterscheiden sich dadurch, dass ihr Inhalt nach der erwarteten Dienstleistung auf die Gesellschaft und die Nutzer ausgerichtet wird, und dass die Fachplanungen gegenüber den staatlichen Behörden, und in einigen Fällen gegenüber den lokalen Gebietskörperschaften, rechtsverbindlich sind . Alle werden von der Regierung durch Verordnungen festgelegt; bisher konnten noch keine veröffentlicht werden; die ersten werden im Spätherbst erwartet, zwei Jahre später als vorgesehen.
 
Dem Gesetz nach sollen die Dienstleistungskonzepte, die Planungsprojekte des europäischen gemeinschaftlichen Raums berücksichtigen (Gesetz vom 4. Februar 1995, geänderter Art. 10, Absatz 1). Der Berichterstatter der Nationalversammlung über den Gesetzentwurf interpretierte diese Bestimmung als eine Bezugnahme auf das EUREK. Zwei Novellenvorschläge, die eine klare Beziehung der gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte zum EUREK schaffen wollten, wurden allerdings von den Abgeordneten abgelehnt, weil das EUREK an sich keinen gemeinschaftsrechtlichen Status hat. Insofern kann man nur in dieser gesetzlichen Bestimmung eine politische Orientierung lesen, wonach die Regierung sich einsetzen solle, um die im EUREK ausgeführten Grundsätze und Leitvorstellungen in die nationale Raumordnungspolitik umzusetzen.
 
Insgesamt sollen 9 gemeinnützige Dienstleistungskonzepte, in den folgenden Bereichen, beschlossen werden: Kultur, Gesundheitswesen, Information und Telekommunikationen, Personenverkehr, Güterverkehr, Energie, natürliche und ländliche Gebiete, Sport. Für einige gelten Sonderbestimmungen, die ihnen die europäische Dimension zugrunde legen. Das ist besonders der Fall für das Verkehrswesen.
 
4. Die Verkehrspolitik
 

In diesem Bereich hat das Gesetz vom 25. Juni 1999 das Binnenverkehrsgesetz vom 30. Dezember 1982 modifiziert. Die Artikel 14, 14-1 und 14-2 dieses Gesetzes sind neu formuliert bzw. eingeführt. Die Beschlussfassung für die Dienstleistungskonzepte für Personenverkehr und für Güterverkehr liegt beim Staat; beide müssen einen multimodalen Inhalt haben; jedes Infrastrukturprojekt muss mit diesen Konzepten vereinbar sein. Die Verkehrsdienstleistungskonzepte sollen eine optimale Nutzung der existierenden Infrastrukturen und Netze, die Komplementarität des Beförderungsmittel und die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern fördern; sie sollen auch den Aufbau von neuen Infrastrukturen planen, wenn diese notwendig sind. Die Hauptprogramme werden darin eingetragen, und dabei müssen sie, dem Gesetz nach, "die Orientierungen der europäischen Union im Bereich der transeuropäischen Netze berücksichtigen". Dazu findet man schon im Gesetz Bestimmungen über Schwerpunkte der Verkehrsstrategie, die von den Verkehrsdienstleistungskonzepten bestätigt werden sollen. Diese sollen dazu beitragen, die Einbeziehung aller Gebiete in den weltweiten Austausch zu entwickeln, die Erreichbarkeit aller Teile des französischen Territoriums zu verbessern, indem die Verbindungen zwischen den großen Ballungsgebieten in Frankreich, und zwischen diesen und den großen europäischen Zentren, verstärkt werden. Besonders in umweltsensiblen Gebieten können die Verkehrsdienstleistungskonzepte restriktive Verkehrsbedingungen festlegen; in dieser Hinsicht geben sie dem Schienenverkehr für den internationalen Transit durch die Alpen und die Pyrenäen den Vorrang. Diese Bestimmungen sind auch dem Artikel 155 des EG-Vertrags zurückzuführen, wobei die EG die Kompetenz hat, die Ziele und die Vorrangigkeit von Großprojekten im gemeinsamen Interesse zu definieren und deren Verwirklichung zu unterstützen.
 
5. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
 

Der Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten wird im EUREK eine große Bedeutung beigemessen. Die Gesetze vom 25. Juni 1999 und 13. Dezember 2000 haben weitere Schritte gemacht, um diese Zusammenarbeit aus französischer Seite zu erleichtern.
 
Erstens ist die Angrenzung am jeweiligen Mitgliedstaat nicht mehr eine Bedingung für die Beteiligung einer französischen lokalen Gebietskörperschaft an einer Einrichtung des ausländischen Rechts, der auch eine Gebietskörperschaft dieses Staates angehört; diese Bedingung bleibt nur für andere ausländische Staaten (d.h. um die Zusammenarbeit mit schweizerischen Gemeinden zu ermöglichen).
 
Zweitens muss eine solche Einrichtung nicht mehr ausschließlich für das Betreiben einer lokalen Dienstleistung bzw. Infrastruktur zuständig sein; daraus ergibt sich, dass der Zuständigkeitsbereich breiter bestimmt werden darf, allerdings ohne Polizei- oder Satzungsbefugnisse einschließen zu dürfen.

Drittens, wenn ausländische lokale Gebietskörperschaften am Kapital einer lokalen Beteiligungsgesellschaft französischen Rechts teilnehmen, ist es nicht mehr erforderlich, dass die französischen Gebietskörperschaften die Mehrheit des Kapitals und der Stimmen kontrollieren; d.h. die ersten können die Hälfte des Kapitals und der Stimmen haben.

Zuletzt wurden vom Orientierungsgesetz zu den Überseegebieten vom 13. Dezember 2000 neue Möglichkeiten der regionalen Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten bzw. Territorien geschaffen.
 
6. Die ultraperipherischen Regionen
 

Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1999 sollen die gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte einen Teil über die ultraperiperischen Regionen einschließen, d.h. für die Überseebezirke (départements d'outre-mer). Das ist nicht der Fall für die Inselregion Korsika, die keine ultraperipherische Region im Sinne des EG-Vertrags ist.

Die ultraperipherischen Regionen werden dem Verzeichnis der vom Gesetz vorgesehenen Vorranggebiete hinzugefügt.
 
II. Der Inhalt der nationalen Raumordnungspolitik im Hinblick auf das EUREK
 

Als interministerielle Regierungsbehörde hat die DATAR die Aufgabe, die Aktionen und die Programme aller Ministerien auf die Gebote der nationalen Raumordnungspolitik zu überprüfen. In diesem Bereich ist sie auch verantwortlich dafür, dass die gemeinschaftsrechtlichen bzw. politischen Verpflichtungen Frankreichs eingehalten werden. Wie schon gesagt, dies wurde dadurch erleichtert, dass die DATAR an der Ausarbeitung des EUREK mitarbeitete und zugleich die Neuformulierung der Raumordnungspolitik übernehmen sollte, weil es sich inhaltlich um dieselbe Fragestellung und dieselben Lösungswege handelte.
 
Die DATAR hat sich bemüht, ihre Tätigkeit zur Umsetzung der Orientierungen des EUREK einzuschätzen, und deren Ergebnisse zu publizieren . Mit Hilfe dieser Dokumente bekommt man einen Überblick des Umsetzungsprozesses. Es ergibt sich daraus, dass eine breite Konvergenz in den Orientierungen festgestellt werden kann, aber dass die Konkretisierung in den Planungsdokumenten ungleich und manchmal fehlend ist.
 
1. Die inhaltliche Konvergenz der raumordnungspolitischen Orientierungen
 

Die drei Hauptorientierungen der nationalen Raumordnungspolitik spiegeln die politischen Ziele des EUREK wieder. Diese Hauptorientierungen können wie folgt zusammengefasst werden: die Territorien entwickeln; die Fachplanungen territorialisieren; die Raumentwicklung durch Kooperation besser integrieren.
 
Durch die erste wird eine polyzentrische Raumstruktur erzielt, allerdings ohne die Tendenz zur Konzentration der menschlichen Tätigkeiten zu verneinen. Nach den Ergebnissen der letzten Bevölkerungszählung kann man zwar beobachten, dass mehrere regionale Metropolen bedeutend gewachsen sind und dass dadurch ein gewisses Gleichgewicht dieser regionalen Metropolen zu Paris erreichbar ist. Die neue Raumordnungspolitik will diese Tendenz fördern, indem sie nicht mehr die Überwindung der sozialen Folgen des Strukturwandels, sondern die differenzierte Entwicklung der Territorien aus ihrem endogenen Potential verfolgt. Diese Strategie kann unter dem Motto: "ein Gebiet, ein Projekt, ein Vertrag" zusammengefasst werden. Sie ist von den Planverträgen getragen, deren Zeitspanne diesmal mit der Planungsperiode der Strukturfonds der EG abgestimmt worden ist (2000-2006); diese Planverträge werden wiederum von Ausführungsverträgen, aus dem sogenannten "territorialen Teil", verwirklicht. Um die Bildung von solchen Territorien zu unterstützen, hat der Gesetzgeber einen neuen Rahmen für die zwischengemeindlichen Kooperationsverbände geschaffen (Gesetz vom 12. Juli 1999), mit dem Ziel, die Konstituierung von Verbandstädten mit einheitlicher Willensbildungskapazität in allen Ballungsgebieten über 50.000 Einwohner (etwa 140) zu erreichen. Gemeinden und lokale wirtschaftsgesellschaftliche Kräfte sollen sich um ein Entwicklungsprojekt im Rahmen eines kreisähnlichen Gebiets ("pays") vereinigen. Die mit dem Staat abzuschließenden Ballungsgebietsverträge ("contrat d'agglomération") und Verträge mit kreisähnlichen Gebieten ("contrats de pays") sollen die lokalen Entwicklungsstrategien mit der nationalen Raumordnungspolitik und dadurch mit den Leitsätzen der europäischen Raumentwicklung koppeln. Es bestehen schon 14 Großstadtverbände ("communautés urbaines"), 90 Ballungsgebietsverbände ("communautés d'agglomération") und nahezu 250 kreisähnliche Gebiete. Damit wird die nationale Raumordnungspolitik darauf ausgerichtet, eine polyzentrische und ausgewogene Raumentwicklung, eigenständige und leistungsfähige ländliche Räume zu fördern, wie vom EUREK erwünscht.
 
Die Territorialisierung der Fachplanungen, die sich in den gemeinnützigen Dienstleistungskonzepten wiederspiegelt, entspricht auch den Leitsätzen des EUREK über die "effiziente und nachhaltige Nutzung der Infrastruktur", den "gleichwertigen Zugang zu Infrastruktur und Wissen" und den "umsichtigen Umgang mit der Natur und dem Kulturerbe". Den gemeinnützigen Dienstleistungskonzepten liegen die Analyse der gesellschaftlichen Nachfrage an Dienstleistungen zugrunde. Die Investitionsprojekte werden von den Erfordernissen der Dienstleistungsversorgung bedingt. Aus dem Territorialisierungsgebot ergeben sich die vorgeschriebene Vereinbarkeit der zu verabschiedenden regionalen Entwicklungskonzepte mit den gemeinnützigen Dienstleistungskonzepten und die Innovation eines Dienstleistungskonzepts der ländlichen und natürlichen Räume. Die Stellungnahme des EUREK für einen "gleichwertigen Zugang zu Infrastruktur und Wissen" ist nicht völlig reflektiert in den gesetzlichen Bestimmungen, die für eine solche Organisation der öffentlichen Dienstleistungen auf dem ganzen Territorium auffordern, die einen "gleichen Zugang für alle" zu diesen gewährleisten kann. Die Auslegung des Gesetzes in der Formulierung der nationalen Raumordnungspolitik von der DATAR scheint doch mehr in die Richtung der Leitsätze des EUREK orientiert zu sein.
 
Zuletzt entspricht die Zielsetzung, die Raumentwicklung durch Kooperation besser zu integrieren, der Aufforderung des EUREK zur Umsetzung seiner Leitsätze durch die horizontale (d.h. zwischen Raumplanung und Fachplanung) und vertikale (d.h. zwischen den jeweiligen Verwaltungsebenen) Kooperation zwischen allen interessierten Institutionen und gesellschaftlichen Akteuren. Das Planungssystem hatte schon in Frankreich mit den Planverträgen pragmatische Lösungswege zur Entwicklung der vertikalen Kooperation; mit dem Gedanken, alle Akteure in die Ausarbeitung der Projekte einzubeziehen, als Grundlage der Planungstätigkeit und der Verhandlung der Planverträge, fördert das neue Raumordnungsgesetz die horizontale Kooperation. Die vom Gesetz errichteten Entwicklungsbeiräte für die Formulierung der Entwicklungsprojekte der Ballungsgebiete und der kreisähnlichen Gebiete, sowie die regionalen Raumordnungskonferenzen dienen diesem Zweck, indem sie Vertreter aller gesellschaftlichen Kräfte zusammenbringen. Die Novellierung der Bauleitplanungsdokumente von dem Gesetz vom 13. Dezember 2000 entspricht auch dieser Orientierung.
 
2. Konkretisierungsschwäche in den Planungsdokumenten
 

Man muss zuerst hervorheben, dass die gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte erst am Ende des Jahres 2001 veröffentlicht werden, und dass noch kein regionaler Entwicklungskonzeptentwurf vorliegt. Nur die Planverträge für die Periode 2000-2006 wurden abgeschlossen; die Ausführungsverträge der Ballungsgebiete und der kreisähnlichen Gebiete sind noch in der Verhandlungsphase.
 
Trotz dieser zeitlichen Diskrepanz bestehen tiefere Gründe für die Feststellung der genannten Schwächen in der Konkretisierung der Leitsätze des EUREK. Natürlich ist das EUREK kein gemeinschaftsrechtliches Dokument, sondern nur eine politisch gemeinsam anerkannte Bezugnahme auf europäischem Maßstab. Noch schwieriger als die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes wird es für die DATAR, als Träger der Territorialplanung gegenüber den Ministerien, als Träger der Fachplanungen, die Berücksichtigung der Optionen des EUREK zu gewährleisten. Dasselbe gilt wahrscheinlich gegenüber den Regionen. Darüber hinaus werden sowohl die Leitsätze des EUREK als auch die im Raumordnungsgesetz formulierten "strategischen Optionen" nur durch allgemeine Sätze ausgedrückt, die wiederum in der Phase der Konkretisierung neue Entscheidungen zwischen mehreren Optionen erfordern. In dieser Phase des Planungsprozesses kann man erwarten, dass das Herangehen aus der Fachplanung stärker in den Vordergrund tritt. Diese Schwierigkeiten werden in den Feststellungen der DATAR über die ungleiche Berücksichtigung des EUREK von den verschiedenen Planungsbehörden reflektiert.
 
Das EUREK ist bei politischen Entscheidungsträgern aller Ebenen wenig bekannt. Ähnlich sieht es bei Fachplanungsbehörden aller Ebenen (national, regional oder lokal), bei NGOs, bei wirtschaftlichen Akteuren und bei Massenmedien aus. Sehr gut bekannt ist das EUREK dagegen bei nationalen und regionalen Raumplanungsbehörden und bei interessierten Wissenschaftlern.
 
Auf die Frage, inwieweit das EUREK in die praktische planerische Arbeit einbezogen wird, findet man die folgenden Ergebnisse. Man bezieht sich zum EUREK manchmal auf der nationalen und regionalen Ebene, häufig jedoch wenn es um grenzüberschreitende Entwicklungspläne geht. In den Fachplanungen bezieht man sich zum EUREK manchmal auf nationaler und regionaler Ebene, und auch in einem grenzüberschreitenden Rahmen. Allerdings hat die Berücksichtigung des EUREK nur im Fall der nationalen und regionalen Raumplanung sowie im Fall eines grenzüberschreitenden Entwicklungsplans einen Mehrwert gebracht.
 
Nach Einschätzung der DATAR haben die Planungsgesetze die allgemeinen bindenden Raumordnungsleitsätze, die Raumpläne und die Fachpläne sowie die Umsetzung auf nationaler Ebene der europäischen Programme unter anderem das EUREK berücksichtigt, wenn auch nicht immer ausdrücklich.
 
Es ist klar, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht gut zusammenpassen. Es ist überraschend, dass das EUREK wenig bekannt, von den Planungsbehörden aber dennoch manchmal berücksichtigt wird, und dass es inhaltlich leicht in die gesetzlichen bzw. politischen Dokumenten aufgenommen wird. Solche Widersprüche könnten sich dadurch erklären, dass diese Übernahme nur formal und oberflächig ist.
 
Außerdem berücksichtigen auch nicht alle Planungsdokumente das EUREK. Wir konnten nicht alle Planverträge zwischen Staat und Region durchlesen, aber wir konnten feststellen, dass in einigen das EUREK nirgends erwähnt wird. Das sollte allerdings nicht unbedingt als ein negatives Zeichen interpretiert werden, sondern als ein Hinweis, dass das EUREK vielleicht zu allgemein für diesen Maßstab sein könnte, während die Planverträge sehr konkrete Planungsdokumente sind, die zahlreiche aber mittelfristige Aktionen und Programme mit deren finanzieller Ausstattung beschreiben. Obwohl die zugrundeliegende Strategien mit den Leitsätzen des EUREK vereinbar sein können, lassen sich diese nicht generell in den Vorschriften der Planverträge erkennen.
 

Fußnoten:

  1. Über diese Entwicklung vgl. Ausführlicher: H. Kistenmacher / G. Marcou / H.-G. Clev (1994), Raumordnung und raumbezogene Politik in Frankreich und Deutschland, Hannover / Paris, ARL / DATAR; G. Marcou (2001), "National-level planning institutions and decision-making in France", pp.168-196, in: R. Alterman (ed.), National-level planning in democratic countries. An international comparison of city and regional policy-making, Liverpool, Liverpool University Press.
  2. Für eine ausführliche Darstellung, vgl : G. Marcou (2000), " La loi d'orientation du 25 juin 1999 pour l'aménagement et le développement durable du territoire ", pp.9-87 in : Annuaire français du droit de l'urbanisme et de l'habitat 2000, Paris, Dalloz.
  3. "La politique nationale d'aménagement et de développement durable du territoire concourt à l'unité de la nation, aux solidarités entre citoyens et à l'intégration des populations" (Art.1, Absatz 1).
  4. "Schéma régional d'aménagement et de développement du territoire", demnach im Text kurz als " regionales Raumordnungskonzept " genannt.
  5. Schémas de services collectifs ".
  6. Die verbindliche Kraft der gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte ist auch gestritten.
  7. Vgl. : Ministère de l'Aménagement du Territoire et de l'Environnement - Institut Français de l'Environnement, DATAR, Aménagement du territoire et environnement. Politiques et indicateurs, Paris, Juli 2000 ; J. Peyrony, "La prise en compte du SDEC par les politiques d'aménagement du territoire en France", Kolloqium Nancy, 15-16. November 2000 ; "Les orientations politiques du SDEC dans la planification territoriale nationale", Bericht zum Tampere Aktionsprogramm, DATAR, unveröffentlichtes Dokument, Februar 2001.
     

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