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Zur Umsetzung des EUREK in der Französischen Raumordnung
25. und 26.06.2001 - Jahrestagung des Deutschen Verbandes für
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. in Berlin
Prof. Dr. Gérard Marcou
Universität Paris 1 Panthéon-Sorbonne, Direktor des
Instituts GRALE
Die Raumordnungspolitik hat sich in Frankreich in den
fünfziger Jahren zuerst als Regionalpolitik entwickelt. Ihr Ziel
war es, die regionalen Disparitäten zu überwinden, indem die
Staatsgewalt durch ihre Investitionspolitik in Infrastrukturen
und durch ihren Einfluss über die Lokalisierung der Betriebe
(viele waren damals verstaatlicht) die Ausstattung und das
wirtschaftliche Potential rückständiger Regionen verstärken
konnte. Die Raumordnungspolitik wurde bald mit der
wirtschaftlichen Entwicklungsplanung verbunden, wobei die
lokalen Gebietskörperschaften nur eine geringe Rolle spielten.
Eine Raumplanung im Sinne raumordnerischer Maßnahmen existierte
nur auf lokaler Ebene und in der Region Paris, wo die
Konzentration der Bevölkerung und der Tätigkeiten es erforderte.
Die europäische Integration hatte zuerst keinen Einfluss auf die
Raumordnungspolitik, die ihren institutionellen Rahmen in den
sechziger Jahren bekam: die DATAR und die Regionsprefekten, mit
ihren Generalsekretären für regionale Geschäfte, sind 1963 und
1964 entstanden.
In den achtziger Jahren hat sich die Raumordnungspolitik
allmählich, aber tiefgreifend, verändert. Mit der Reform der
Dezentralisierung hat die Raumordnungspolitik aufgehört, eine
rein staatliche Politik und eine Sache der Exekutivgewalt zu
sein. Die Regionen, als selbständige Gebietskörperschaften, sind
auch Träger der Raumordnungspolitik geworden. Kommunen und
Départements (Bezirke) haben breitere Einflussmöglichkeiten in
diesem Bereich gewonnen. Damit ist es notwendig geworden, die
Raumordnung viel stärker durch Gesetze zu regeln, um die
jeweiligen Kompetenzen miteinander zu koppeln. Ab Ende der
achtziger Jahre haben der Übergang zum Einheitsmarkt und die
Entwicklung der EG-Regionalpolitik weitere Anpassungen
erfordert. Sie fanden allerdings erst in den neunziger Jahren
ihren gesetzlichen Niederschlag.
Mit einem weiteren europäischen Integrationsprozess und dem
Abbau aller wirtschaftlichen Grenzen sind viele traditionelle
Instrumente der nationalen Raumordnungspolitik entweder nutzlos
geworden, oder sie verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; zum Teil
wurden sie von der EG-Regionalpolitik übernommen. In den Händen
der Mitgliedsstaaten bzw. ihrer Gebietskörperschaften bleiben
als Schlüsselinstrumente die Infrastrukturentwicklung, die
Raumplanung, mit den damit verbundenen Planungsmaßnahmen, und
die Förderung der von den lokalen Akteuren getragenen
Gebietsentwicklungsstrategien, einschließlich
gemeinschaftsrechtkonformer Beihilfen. Das hat dazu geführt,
dass einerseits die Notwendigkeit einer nationalen
Raumordnungspolitik per Gesetz bestätigt wurde, und andererseits
die Planungsinstrumente tief umgewandelt wurden, in dem Sinne,
dass neue Raumentwicklungsplanungs- und Fachplanungsinstrumente
gesetzlich geschaffen wurden.
Dabei ist hervorzuheben, dass diese Erneuerung der nationalen
Raumordnungspolitik und seines rechtlichen Rahmens parallel zum
Entwicklungsprozess des EUREK verlief. Damit ist es also nicht
überraschend, dass die Europäisierung der französischen
Raumordnungspolitik und das EUREK gemeinsam fortgeschritten
sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Inhalt des EUREK ohne
weiteres von allen Ministerien und allen Gebietskörperschaften
übernommen wird, und ihre Planungstätigkeit beflügelt. Das EUREK
wird in der französischen Regierung wesentlich von der DATAR
getragen. Doch in dieser Hinsicht wurden die Autorität der DATAR
und die raumordnungspolitischen Gebote nicht ohne Widersprüche
und ohne Widerstände angenommen. Dadurch kann man vielleicht
erklären, dass der heutige gesetzliche Rahmen der
Raumordnungspolitik der Umsetzung des EUREK förderlich ist,
während dieses sich mehr in den Leitsätzen als konkret in den
Planungsinstrumenten widerspiegelt.
I. Der gesetzliche Rahmen der Raumordnungspolitik und die
Umsetzungsmöglichkeiten des EUREK
Den gesetzlichen Rahmen der Raumordnungspolitik findet man im
Gesetz vom 4. Februar 1995, das vom Gesetz vom 25. Juni 1999
stark verändert wurde (25 Artikel unter 88) . Zusätzlich spielen
mehrere andere Gesetze in verschiedenen raumbezogenen
Fachbereichen eine Rolle.
Die europäische Dimension der Raumordnung wird grundsätzlich von
der nationalen Raumordnungspolitik getragen (1); sie soll auch
in der Regionalplanung (2) und Fachplanung (3), insbesondere der
Verkehrspolitik (4) berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch die neuen
Bestimmungen erleichtert (5), und die Kopplung der
Entwicklungspolitik in den ultraperipherischen Regionen mit der
europäischen Kohäsionspolitik verstärkt (6).
1. Die europäische Dimension der nationalen
Raumordnungspolitik
Es besteht in Frankreich ein breiter Konsens über die
Erfordernisse einer nationalen Raumordnungspolitik, gegenüber
der EG und gegenüber den lokalen Körperschaften, die auch
bestimmte wichtige Kompetenzen im Bereich der Raumordnung
ausüben. Dieser Konsens reflektiert sich in Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Februar 1995, wie es Ende 1994 von einer
rechtsorientierten Mehrheit im Parlament verabschiedet wurde,
und wie dieses 1999 von einer linksorientierten Mehrheit, in
einer geringfügig geänderten Fassung bestätigt wurde: "Die
nationale nachhaltige Entwicklungs- und Raumordnungspolitik
trägt zur Einheit der Nation, zu den Solidaritäten zwischen den
Bürgern und zur Integration der Bevölkerung bei" .
Zugleich wird diese nationale Politik auf den europäischen Raum
zurückgeführt. Eine solche Beziehung ist allerdings nicht neu
und wurde schon im Text von 1995 ausgedrückt: das damals
vorgesehene nationale Raumordnungskonzept sowie die früheren
Fachplanungen sollten schon die "europäischen Solidaritäten"
berücksichtigen. Im Gesetz steht: "Im Rahmen eines
zusammenhängenden und solidarischen europäischen Ganzen
ermöglicht die nationale nachhaltige Entwicklungs- und
Raumordnungspolitik eine ausgeglichene Entwicklung des ganzen
nationalen Territoriums, die sozialen Fortschritt,
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Umweltschutz verbindet".
Diese Politik wird vom Staat bestimmt, aber vom Staat zusammen
mit den lokalen Körperschaften, den Dezentralisierungsprinzipien
entsprechend, ausgeführt. Sie soll am Aufbau der europäischen
Union, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, teilnehmen
(Art.1, Absatz 3). Im Zusammenhang dieses Artikels bezieht sich
diese Referenz zum Subsidiaritätsprinzip zu den Beziehungen
zwischen Mitgliedstaat und EG, und versteht sich nicht wie ein
Kompetenzvorbehalt, sondern wie eine Anerkennung der eigenen
Aufgaben der EG in diesem Bereich; auf der anderen Seite
verpflichtet das Gesetz den Staat, die Berücksichtigung der
strategischen Schwerpunkte der nationalen Raumordnungspolitik in
der europäischen Kohäsionspolitik zu fördern (Art.1, Absatz 8).
Zuletzt wird der nationale Beirat für Raumordnung vom Gesetz
aufgefordert, Gutachten und Empfehlungen zur Umsetzung der
nachhaltigen Entwicklungs- und Raumordnungspolitik von EG, Staat
und lokalen Gebietskörperschaften (Art.3.II) zu erstellen.
2. Die Regionalplanung
Das Gesetz vom 25. Juni 1999 hat ein nationales
Raumordnungskonzept als umfassendes Raumplanungsinstrument
aufgegeben; es hat jedoch die regionalen Raumordnungskonzepte
beibehalten und verstärkt (Art. 5, Änderung des Artikels 34 des
Gesetzes vom 7. Januar 1983). Das neue regionale Raumordnungs-
und Entwicklungskonzept wird das einheitliche Planungsinstrument
auf regionaler Ebene. Es ersetzt den früheren regionalen Plan,
der nur von einigen Regionen verabschiedet wurde, und integriert
das frühere regionale Verkehrsplanungskonzept. Der Umsetzung des
regionalen Raumordnungskonzepts liegt der Planvertrag zwischen
Staat und Region zugrunde.
Das regionale Raumordnungskonzept ist kein verbindliches
Planungsinstrument. Es ist jedoch ein langfristiges Dokument,
durch das der Regionalrat raumordnerische und
entwicklungsstrategische Maßgaben festlegen und dem Staat bzw.
zuständigen lokalen Gebietskörperschaften die Ausarbeitung
verbindlicher Planungsdokumente empfehlen kann.
Damit soll das regionale Raumordnungskonzept auch der Umsetzung
der Kohäsionspolitik der EG zugrunde gelegt werden. Der
entsprechende Gesetzestext lautet: "Die Umsetzung der
wirtschaftlichen und sozialen Kohäsionspolitik der europäischen
Union wird mit den Orientierungen des regionalen Raumordnungs-
und Entwicklungskonzeptes koordiniert" (oben zitiertes Artikel
34, letzter Absatz). Die Partnerschaft zwischen Staat und
Regionen im Rahmen der bei der EG-Kommission eingereichten
Programmdokumente soll dadurch verstärkt werden. Dennoch bleibt
die Führung in den Händen des Präfekten der Region, da die
Ausarbeitung dieser Programmdokumente das regionale
Raumordnungskonzept berücksichtigen muss.
Allerdings hat kein Regionalrat bisher ein solches Konzept
verabschiedet, weil diese vereinbar mit den nationalen
Fachplanungen sein müssen, und diese selbst noch nicht von der
Regierung festgelegt wurden.
3. Die Fachplanung
Da es sich als unmöglich erwiesen hatte, ein nationales
Raumordnungskonzept zu beschließen, entschied die Regierung die
nationale Planung auf die eigenen staatlichen Kompetenzen zu
konzentrieren. Darüber hinaus wurde im Hinblick auf die Thesen
der nachhaltigen Entwicklung ein neues Herangehen zur
Infrastrukturpolitik formuliert: es ginge nicht mehr um das
Erreichen einer gleichen Infrastrukturausstattung nach
bestimmten Standards für das ganze Territorium, sondern soweit
wie möglich um die Befriedigung der nachgefragten
Dienstleistungen, die von diesen Infrastrukturen getragen bzw.
hergestellt werden.
Infolgedessen werden die früheren Fachplanungen durch neue
ersetzt, die als "gemeinnützige Dienstleistungskonzepte"
bezeichnet wurden. Diese unterscheiden sich dadurch, dass ihr
Inhalt nach der erwarteten Dienstleistung auf die Gesellschaft
und die Nutzer ausgerichtet wird, und dass die Fachplanungen
gegenüber den staatlichen Behörden, und in einigen Fällen
gegenüber den lokalen Gebietskörperschaften, rechtsverbindlich
sind . Alle werden von der Regierung durch Verordnungen
festgelegt; bisher konnten noch keine veröffentlicht werden; die
ersten werden im Spätherbst erwartet, zwei Jahre später als
vorgesehen.
Dem Gesetz nach sollen die Dienstleistungskonzepte, die
Planungsprojekte des europäischen gemeinschaftlichen Raums
berücksichtigen (Gesetz vom 4. Februar 1995, geänderter Art. 10,
Absatz 1). Der Berichterstatter der Nationalversammlung über den
Gesetzentwurf interpretierte diese Bestimmung als eine
Bezugnahme auf das EUREK. Zwei Novellenvorschläge, die eine
klare Beziehung der gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte zum
EUREK schaffen wollten, wurden allerdings von den Abgeordneten
abgelehnt, weil das EUREK an sich keinen
gemeinschaftsrechtlichen Status hat. Insofern kann man nur in
dieser gesetzlichen Bestimmung eine politische Orientierung
lesen, wonach die Regierung sich einsetzen solle, um die im
EUREK ausgeführten Grundsätze und Leitvorstellungen in die
nationale Raumordnungspolitik umzusetzen.
Insgesamt sollen 9 gemeinnützige Dienstleistungskonzepte, in den
folgenden Bereichen, beschlossen werden: Kultur,
Gesundheitswesen, Information und Telekommunikationen,
Personenverkehr, Güterverkehr, Energie, natürliche und ländliche
Gebiete, Sport. Für einige gelten Sonderbestimmungen, die ihnen
die europäische Dimension zugrunde legen. Das ist besonders der
Fall für das Verkehrswesen.
4. Die Verkehrspolitik
In diesem Bereich hat das Gesetz vom 25. Juni 1999 das
Binnenverkehrsgesetz vom 30. Dezember 1982 modifiziert. Die
Artikel 14, 14-1 und 14-2 dieses Gesetzes sind neu formuliert
bzw. eingeführt. Die Beschlussfassung für die
Dienstleistungskonzepte für Personenverkehr und für Güterverkehr
liegt beim Staat; beide müssen einen multimodalen Inhalt haben;
jedes Infrastrukturprojekt muss mit diesen Konzepten vereinbar
sein. Die Verkehrsdienstleistungskonzepte sollen eine optimale
Nutzung der existierenden Infrastrukturen und Netze, die
Komplementarität des Beförderungsmittel und die Zusammenarbeit
zwischen den Betreibern fördern; sie sollen auch den Aufbau von
neuen Infrastrukturen planen, wenn diese notwendig sind. Die
Hauptprogramme werden darin eingetragen, und dabei müssen sie,
dem Gesetz nach, "die Orientierungen der europäischen Union im
Bereich der transeuropäischen Netze berücksichtigen". Dazu
findet man schon im Gesetz Bestimmungen über Schwerpunkte der
Verkehrsstrategie, die von den Verkehrsdienstleistungskonzepten
bestätigt werden sollen. Diese sollen dazu beitragen, die
Einbeziehung aller Gebiete in den weltweiten Austausch zu
entwickeln, die Erreichbarkeit aller Teile des französischen
Territoriums zu verbessern, indem die Verbindungen zwischen den
großen Ballungsgebieten in Frankreich, und zwischen diesen und
den großen europäischen Zentren, verstärkt werden. Besonders in
umweltsensiblen Gebieten können die
Verkehrsdienstleistungskonzepte restriktive Verkehrsbedingungen
festlegen; in dieser Hinsicht geben sie dem Schienenverkehr für
den internationalen Transit durch die Alpen und die Pyrenäen den
Vorrang. Diese Bestimmungen sind auch dem Artikel 155 des
EG-Vertrags zurückzuführen, wobei die EG die Kompetenz hat, die
Ziele und die Vorrangigkeit von Großprojekten im gemeinsamen
Interesse zu definieren und deren Verwirklichung zu
unterstützen.
5. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Der Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen den Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten wird im
EUREK eine große Bedeutung beigemessen. Die Gesetze vom 25. Juni
1999 und 13. Dezember 2000 haben weitere Schritte gemacht, um
diese Zusammenarbeit aus französischer Seite zu erleichtern.
Erstens ist die Angrenzung am jeweiligen Mitgliedstaat
nicht mehr eine Bedingung für die Beteiligung einer
französischen lokalen Gebietskörperschaft an einer Einrichtung
des ausländischen Rechts, der auch eine Gebietskörperschaft
dieses Staates angehört; diese Bedingung bleibt nur für andere
ausländische Staaten (d.h. um die Zusammenarbeit mit
schweizerischen Gemeinden zu ermöglichen).
Zweitens muss eine solche Einrichtung nicht mehr
ausschließlich für das Betreiben einer lokalen Dienstleistung
bzw. Infrastruktur zuständig sein; daraus ergibt sich, dass der
Zuständigkeitsbereich breiter bestimmt werden darf, allerdings
ohne Polizei- oder Satzungsbefugnisse einschließen zu dürfen.
Drittens, wenn ausländische lokale Gebietskörperschaften
am Kapital einer lokalen Beteiligungsgesellschaft französischen
Rechts teilnehmen, ist es nicht mehr erforderlich, dass die
französischen Gebietskörperschaften die Mehrheit des Kapitals
und der Stimmen kontrollieren; d.h. die ersten können die Hälfte
des Kapitals und der Stimmen haben.
Zuletzt wurden vom Orientierungsgesetz zu den
Überseegebieten vom 13. Dezember 2000 neue Möglichkeiten der
regionalen Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten bzw. Territorien
geschaffen.
6. Die ultraperipherischen Regionen
Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1999 sollen die gemeinnützigen
Dienstleistungskonzepte einen Teil über die ultraperiperischen
Regionen einschließen, d.h. für die Überseebezirke (départements
d'outre-mer). Das ist nicht der Fall für die Inselregion
Korsika, die keine ultraperipherische Region im Sinne des
EG-Vertrags ist.
Die ultraperipherischen Regionen werden dem Verzeichnis der vom Gesetz
vorgesehenen Vorranggebiete hinzugefügt.
II. Der Inhalt der nationalen Raumordnungspolitik im Hinblick auf das EUREK
Als interministerielle Regierungsbehörde hat die DATAR die Aufgabe, die Aktionen
und die Programme aller Ministerien auf die Gebote der nationalen
Raumordnungspolitik zu überprüfen. In diesem Bereich ist sie auch verantwortlich
dafür, dass die gemeinschaftsrechtlichen bzw. politischen Verpflichtungen
Frankreichs eingehalten werden. Wie schon gesagt, dies wurde dadurch
erleichtert, dass die DATAR an der Ausarbeitung des EUREK mitarbeitete und
zugleich die Neuformulierung der Raumordnungspolitik übernehmen sollte, weil es
sich inhaltlich um dieselbe Fragestellung und dieselben Lösungswege handelte.
Die DATAR hat sich bemüht, ihre Tätigkeit zur Umsetzung der Orientierungen des
EUREK einzuschätzen, und deren Ergebnisse zu publizieren . Mit Hilfe dieser
Dokumente bekommt man einen Überblick des Umsetzungsprozesses. Es ergibt sich
daraus, dass eine breite Konvergenz in den Orientierungen festgestellt werden
kann, aber dass die Konkretisierung in den Planungsdokumenten ungleich und
manchmal fehlend ist.
1. Die inhaltliche Konvergenz der raumordnungspolitischen Orientierungen
Die drei Hauptorientierungen der nationalen Raumordnungspolitik spiegeln die
politischen Ziele des EUREK wieder. Diese Hauptorientierungen können wie folgt
zusammengefasst werden: die Territorien entwickeln; die Fachplanungen
territorialisieren; die Raumentwicklung durch Kooperation besser integrieren.
Durch die erste wird eine polyzentrische Raumstruktur erzielt, allerdings ohne
die Tendenz zur Konzentration der menschlichen Tätigkeiten zu verneinen. Nach
den Ergebnissen der letzten Bevölkerungszählung kann man zwar beobachten, dass
mehrere regionale Metropolen bedeutend gewachsen sind und dass dadurch ein
gewisses Gleichgewicht dieser regionalen Metropolen zu Paris erreichbar ist. Die
neue Raumordnungspolitik will diese Tendenz fördern, indem sie nicht mehr die
Überwindung der sozialen Folgen des Strukturwandels, sondern die differenzierte
Entwicklung der Territorien aus ihrem endogenen Potential verfolgt. Diese
Strategie kann unter dem Motto: "ein Gebiet, ein Projekt, ein Vertrag"
zusammengefasst werden. Sie ist von den Planverträgen getragen, deren Zeitspanne
diesmal mit der Planungsperiode der Strukturfonds der EG abgestimmt worden ist
(2000-2006); diese Planverträge werden wiederum von Ausführungsverträgen, aus
dem sogenannten "territorialen Teil", verwirklicht. Um die Bildung von solchen
Territorien zu unterstützen, hat der Gesetzgeber einen neuen Rahmen für die
zwischengemeindlichen Kooperationsverbände geschaffen (Gesetz vom 12. Juli
1999), mit dem Ziel, die Konstituierung von Verbandstädten mit einheitlicher
Willensbildungskapazität in allen Ballungsgebieten über 50.000 Einwohner (etwa
140) zu erreichen. Gemeinden und lokale wirtschaftsgesellschaftliche Kräfte
sollen sich um ein Entwicklungsprojekt im Rahmen eines kreisähnlichen Gebiets ("pays")
vereinigen. Die mit dem Staat abzuschließenden Ballungsgebietsverträge ("contrat
d'agglomération") und Verträge mit kreisähnlichen Gebieten ("contrats de pays")
sollen die lokalen Entwicklungsstrategien mit der nationalen Raumordnungspolitik
und dadurch mit den Leitsätzen der europäischen Raumentwicklung koppeln. Es
bestehen schon 14 Großstadtverbände ("communautés urbaines"), 90
Ballungsgebietsverbände ("communautés d'agglomération") und nahezu 250
kreisähnliche Gebiete. Damit wird die nationale Raumordnungspolitik darauf
ausgerichtet, eine polyzentrische und ausgewogene Raumentwicklung, eigenständige
und leistungsfähige ländliche Räume zu fördern, wie vom EUREK erwünscht.
Die Territorialisierung der Fachplanungen, die sich in den gemeinnützigen
Dienstleistungskonzepten wiederspiegelt, entspricht auch den Leitsätzen des
EUREK über die "effiziente und nachhaltige Nutzung der Infrastruktur", den
"gleichwertigen Zugang zu Infrastruktur und Wissen" und den "umsichtigen Umgang
mit der Natur und dem Kulturerbe". Den gemeinnützigen Dienstleistungskonzepten
liegen die Analyse der gesellschaftlichen Nachfrage an Dienstleistungen
zugrunde. Die Investitionsprojekte werden von den Erfordernissen der
Dienstleistungsversorgung bedingt. Aus dem Territorialisierungsgebot ergeben
sich die vorgeschriebene Vereinbarkeit der zu verabschiedenden regionalen
Entwicklungskonzepte mit den gemeinnützigen Dienstleistungskonzepten und die
Innovation eines Dienstleistungskonzepts der ländlichen und natürlichen Räume.
Die Stellungnahme des EUREK für einen "gleichwertigen Zugang zu Infrastruktur
und Wissen" ist nicht völlig reflektiert in den gesetzlichen Bestimmungen, die
für eine solche Organisation der öffentlichen Dienstleistungen auf dem ganzen
Territorium auffordern, die einen "gleichen Zugang für alle" zu diesen
gewährleisten kann. Die Auslegung des Gesetzes in der Formulierung der
nationalen Raumordnungspolitik von der DATAR scheint doch mehr in die Richtung
der Leitsätze des EUREK orientiert zu sein.
Zuletzt entspricht die Zielsetzung, die Raumentwicklung durch Kooperation besser
zu integrieren, der Aufforderung des EUREK zur Umsetzung seiner Leitsätze durch
die horizontale (d.h. zwischen Raumplanung und Fachplanung) und vertikale (d.h.
zwischen den jeweiligen Verwaltungsebenen) Kooperation zwischen allen
interessierten Institutionen und gesellschaftlichen Akteuren. Das Planungssystem
hatte schon in Frankreich mit den Planverträgen pragmatische Lösungswege zur
Entwicklung der vertikalen Kooperation; mit dem Gedanken, alle Akteure in die
Ausarbeitung der Projekte einzubeziehen, als Grundlage der Planungstätigkeit und
der Verhandlung der Planverträge, fördert das neue Raumordnungsgesetz die
horizontale Kooperation. Die vom Gesetz errichteten Entwicklungsbeiräte für die
Formulierung der Entwicklungsprojekte der Ballungsgebiete und der kreisähnlichen
Gebiete, sowie die regionalen Raumordnungskonferenzen dienen diesem Zweck, indem
sie Vertreter aller gesellschaftlichen Kräfte zusammenbringen. Die Novellierung
der Bauleitplanungsdokumente von dem Gesetz vom 13. Dezember 2000 entspricht
auch dieser Orientierung.
2. Konkretisierungsschwäche in den Planungsdokumenten
Man muss zuerst hervorheben, dass die gemeinnützigen Dienstleistungskonzepte
erst am Ende des Jahres 2001 veröffentlicht werden, und dass noch kein
regionaler Entwicklungskonzeptentwurf vorliegt. Nur die Planverträge für die
Periode 2000-2006 wurden abgeschlossen; die Ausführungsverträge der
Ballungsgebiete und der kreisähnlichen Gebiete sind noch in der
Verhandlungsphase.
Trotz dieser zeitlichen Diskrepanz bestehen tiefere Gründe für die Feststellung
der genannten Schwächen in der Konkretisierung der Leitsätze des EUREK.
Natürlich ist das EUREK kein gemeinschaftsrechtliches Dokument, sondern nur eine
politisch gemeinsam anerkannte Bezugnahme auf europäischem Maßstab. Noch
schwieriger als die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes wird es für die DATAR,
als Träger der Territorialplanung gegenüber den Ministerien, als Träger der
Fachplanungen, die Berücksichtigung der Optionen des EUREK zu gewährleisten.
Dasselbe gilt wahrscheinlich gegenüber den Regionen. Darüber hinaus werden
sowohl die Leitsätze des EUREK als auch die im Raumordnungsgesetz formulierten
"strategischen Optionen" nur durch allgemeine Sätze ausgedrückt, die wiederum in
der Phase der Konkretisierung neue Entscheidungen zwischen mehreren Optionen
erfordern. In dieser Phase des Planungsprozesses kann man erwarten, dass das
Herangehen aus der Fachplanung stärker in den Vordergrund tritt. Diese
Schwierigkeiten werden in den Feststellungen der DATAR über die ungleiche
Berücksichtigung des EUREK von den verschiedenen Planungsbehörden reflektiert.
Das EUREK ist bei politischen Entscheidungsträgern aller Ebenen wenig bekannt.
Ähnlich sieht es bei Fachplanungsbehörden aller Ebenen (national, regional oder
lokal), bei NGOs, bei wirtschaftlichen Akteuren und bei Massenmedien aus. Sehr
gut bekannt ist das EUREK dagegen bei nationalen und regionalen
Raumplanungsbehörden und bei interessierten Wissenschaftlern.
Auf die Frage, inwieweit das EUREK in die praktische planerische Arbeit
einbezogen wird, findet man die folgenden Ergebnisse. Man bezieht sich zum EUREK
manchmal auf der nationalen und regionalen Ebene, häufig jedoch wenn es um
grenzüberschreitende Entwicklungspläne geht. In den Fachplanungen bezieht man
sich zum EUREK manchmal auf nationaler und regionaler Ebene, und auch in einem
grenzüberschreitenden Rahmen. Allerdings hat die Berücksichtigung des EUREK nur
im Fall der nationalen und regionalen Raumplanung sowie im Fall eines
grenzüberschreitenden Entwicklungsplans einen Mehrwert gebracht.
Nach Einschätzung der DATAR haben die Planungsgesetze die allgemeinen bindenden
Raumordnungsleitsätze, die Raumpläne und die Fachpläne sowie die Umsetzung auf
nationaler Ebene der europäischen Programme unter anderem das EUREK
berücksichtigt, wenn auch nicht immer ausdrücklich.
Es ist klar, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht gut zusammenpassen.
Es ist überraschend, dass das EUREK wenig bekannt, von den Planungsbehörden aber
dennoch manchmal berücksichtigt wird, und dass es inhaltlich leicht in die
gesetzlichen bzw. politischen Dokumenten aufgenommen wird. Solche Widersprüche
könnten sich dadurch erklären, dass diese Übernahme nur formal und oberflächig
ist.
Außerdem berücksichtigen auch nicht alle Planungsdokumente das EUREK. Wir
konnten nicht alle Planverträge zwischen Staat und Region durchlesen, aber wir
konnten feststellen, dass in einigen das EUREK nirgends erwähnt wird. Das sollte
allerdings nicht unbedingt als ein negatives Zeichen interpretiert werden,
sondern als ein Hinweis, dass das EUREK vielleicht zu allgemein für diesen
Maßstab sein könnte, während die Planverträge sehr konkrete Planungsdokumente
sind, die zahlreiche aber mittelfristige Aktionen und Programme mit deren
finanzieller Ausstattung beschreiben. Obwohl die zugrundeliegende Strategien mit
den Leitsätzen des EUREK vereinbar sein können, lassen sich diese nicht generell
in den Vorschriften der Planverträge erkennen.
Fußnoten:
- Über diese Entwicklung vgl. Ausführlicher: H.
Kistenmacher / G. Marcou / H.-G. Clev (1994), Raumordnung und raumbezogene
Politik in Frankreich und Deutschland, Hannover / Paris, ARL / DATAR; G.
Marcou (2001), "National-level planning institutions and decision-making in
France", pp.168-196, in: R. Alterman (ed.), National-level planning in
democratic countries. An international comparison of city and regional
policy-making, Liverpool, Liverpool University Press.
- Für eine ausführliche Darstellung, vgl : G. Marcou
(2000), " La loi d'orientation du 25 juin 1999 pour l'aménagement et le
développement durable du territoire ", pp.9-87 in : Annuaire français du droit
de l'urbanisme et de l'habitat 2000, Paris, Dalloz.
- "La politique nationale d'aménagement et de
développement durable du territoire concourt à l'unité de la nation, aux
solidarités entre citoyens et à l'intégration des populations" (Art.1, Absatz
1).
- "Schéma régional d'aménagement et de développement
du territoire", demnach im Text kurz als " regionales Raumordnungskonzept "
genannt.
- Schémas de services collectifs ".
- Die verbindliche Kraft der gemeinnützigen
Dienstleistungskonzepte ist auch gestritten.
- Vgl. : Ministère de l'Aménagement du Territoire et
de l'Environnement - Institut Français de l'Environnement, DATAR, Aménagement
du territoire et environnement. Politiques et indicateurs, Paris, Juli 2000 ;
J. Peyrony, "La prise en compte du SDEC par les politiques d'aménagement du
territoire en France", Kolloqium Nancy, 15-16. November 2000 ; "Les
orientations politiques du SDEC dans la planification territoriale nationale",
Bericht zum Tampere Aktionsprogramm, DATAR, unveröffentlichtes Dokument,
Februar 2001.
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